Absenzen/Jokertage
Bei Absenzen wegen Krankheit der Schülerinnen und Schüler und bei anderen unvorhersehbaren Absenzen benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule (§ 28 der Volksschulverordnung).
Bei vorhersehbaren Absenzen suchen sie rechtzeitig schriftlich um eine Dispensation nach.
Gesetzlich festgelegte Dispensationen (gemäss VSV, § 29) bis zu zwei Tagen werden durch die Klassenlehrkraft bewilligt, ohne dass dadurch ein Jokertag eingesetzt werden muss. Bei Unsicherheiten entscheidet die Schulleitung.
Für längere Absenzen muss der Schulleitung frühzeitig ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
Gemäss § 30 der Volksschulverordnung (VSV) gilt für den Bezug von Jokertagen folgende Regelung:
  • Möchten die Eltern ihr Kind aus einem anderen für sie wichtigen Grund aus dem Unterricht nehmen, stehen dafür sogenannte „Jokertage" zur Verfügung.
  • Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben.
  • Die Eltern teilen die gewünschte Absenz mindestens 2 Schultage zum Voraus schriftlich mit.
  • Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet.
  • Nicht bezogene Jokertage verfallen.
  • Bei besonderen Schulanlässen oder speziellen Unterrichtssituationen (Sporttag, Schulfeste, Exkursionen, grosse angesagte Prüfungen und so weiter) können keine Jokertage bewilligt werden.
  • Für die Information aller Lehrkräfte und das Nacharbeiten des verpassten Stoffes sind der Schüler/die Schülerin resp. die Eltern verantwortlich.
  • Bei Nichtbeachten der hier erwähnten Regeln können Jokertage gestrichen werden.
Entschuldigungen für Absenzen, sowie Gesuche für Jokertage sind im Kontakt- und Aufgabenheft einzutragen.